Parteien dürfen gemäß StGB § 129 kriminelle Vereinigung sein

Paragraph-rotIm Münchner Fall Gurlitt wird einmal mehr deutlich, dass das in Gesetzen definierte Recht häufig vom „natürlichen“ Gefühl der Bürger für Recht und Ordnung abweicht. Dabei sind die paar Bilder in München, verglichen mit den Raubzügen auf Immobilien und Vermögen zur NS Zeit (z.B. in Bayern) aber auch nach der Wende, weniger als ein Tropfen in einem See von Niedertracht und Korruption (Beispiele: Neckermann , Der Adel und die Nazis , SED Novum ). Da nach dem Krieg viele Juristen aus der NS Zeit bei Adenauer und Co untergekommen sind, gibt es bis heute viele Details in unseren Gesetzen, die von und für diese Herrschaften  und ihre „Freunde“ geschaffen wurden.

Auch, Beamte, Parlamentarier und Parteien haben sich an vielen Stellen schöne Gesetzeslücken geschaffen. Einen fast skurrilen aber typischen Fall hat ein Kommentator der FAZ im § 129 des StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) gefunden.

Zitat StGB

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  • wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

Zur Ehrenrettung unserer Gesetzgeber sei gesagt, dass man damit wahrscheinlich verhindern wollte, dass Parteien und Parteimitglieder unter dem Vorwand der kriminellen Vereinigung verfolgt werden. Im Gesetz steht jetzt aber für alle Juristen, dass kriminelle Vereinigungen, die als Partei agieren, als kriminelle Vereinigung nicht belangt werden dürfen. Die Annahme, dass zumindest einige Fachleute für Jura im Bundestag sitzen, stimmt offensichtlich auch nicht. Das Gesetz wurde erst 2004 modifziert und vom Bundestag durchgewunken! Offensichtlich haben außer den Rechten, die Mafia, Hells Angels und andere Vereinigungen diesen Gesetzestext noch nicht gefunden.

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3 Antworten zu Parteien dürfen gemäß StGB § 129 kriminelle Vereinigung sein

  1. .. wobei, Wolfgang, das negative Vereinsrecht bereits heute sinngemäß besagt, dass man das Recht hat, Organisationen wie Vereinen nicht betreten zu müssen. Zwangsgewerkschaften, Anwaltskammer, Ärtzekammer, sie alle sind verfassungswidrig.

  2. … und: kriminelle Vereinigungen müssen entgegen dem Verfassungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG als legitim behandelt werden, es sei sie werden von der Verbotsbehörde verboten – worauf die Gewerkschaften als Erpresserbanden (Diktion des § 253 Abs. 4 StGB) seit Erlaß des Vereinsgesetzes (1964) vergeblich warten!

    § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sagt (in einfachrechtlicher Aufhebung von Verfassungsrecht!):

    „Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).“

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