
Plötzlich soll alles ganz schnell gehen. Wetten daß das nicht klappt. Die etablierten Parteien, die ihre Unfähigkeit zu schnellen Problemlösungen eindrucksvoll bewiesen haben, wollen jetzt eine Bundestagswahl im Rekordtempo durchführen. Mit aller Macht will man verhindern dass sich neue alternative Parteien bilden oder unabhängige Einzelbewerber (Freie Abgeordnete) mit der Mehrheit der Erststimme in den Bundestag gewählt werden. Parteimitglieder mit der Majorität der Erststimmen kommt nur dann in Bundestag wenn seine Partei auch genügend Zweitstimmen erhält. Damit wollen sich die Parteigranden die Zweitstimmen sichern.
Interessant sind die Landeslisten Bundestag 2025. Gemäß Wahlgesetz müssen die Landeslisten in einem demokratischen Verfahren erstellt werden. Bei der CDU Baden-Württemberg bestimmt der Parteivorstand die ersten fünf Plätze. In der zersplitterten Parteienlandschaft kommt man als Wahlkreisgewinner nur als Einzelbewerber sicher in den Bundestag.
Bürger möchten sicher sein, dass der in ihrem Wahlkreis mit der Erststimme gewählte Kandidat in den Bundestag kommt. Das ist mit dem geänderten Bundestagswahlgesetz aber nicht gesichert.
Will man einen sicheren Wahlkreis Abgeordneten muss man einen Einelbewerbdr mit der Mehrheit der Erststimmen wählen.
Zitat §6: (2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
Um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können muss ein Bewerber eine Beteiligungsanzeige einreichen und die Unterschriften von 200 Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis vorlegen. Wer prüft und wie.
Für die Nominierung von Einzelbewerberinnen und -bewerbern sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei Unterzeichnende haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten und ihre Wahlberechtigung im Wahlkreis durch die zuständige Gemeindebehörde bescheinigen zu lassen. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Die Frist für die Einreichung von Beteiligungsanzeigen endet am 47. Tag vor der Wahl (= 7. Januar 2025) um 18:00 Uhr.
Durchführung der Wahl – Information der Bundeswahlleiterin
Zitat: Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.
Was wird wohl das Bundesverfassungsgericht dazu sagen?
Gesucht werden junge Anwälte gesucht, die im Namen von Kandidaten gegen diesen Irrsinn klagen.
- In meinem Wahlkreis Böblingen ist am 30. Januar 2024 nicht bekannt wer der Bundeswahlleiter ist, bei dem man das notwendige Formular abholen kann und wie lange die Prüfungen dauern.
- Die Berechtigungen zur Bundestagswahl werden erst im Februar 2025 abgeschlossen.
- In der Gemeindebehörde ist weder bekannt wer zuständig ist noch wann die Behörde geöffnet hat.
Dazu hat man die Fristen im wie folgt geändert (Zitat)
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum
- Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
- In § 18 tritt
a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
b) in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,
c) in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag. - In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
- In § 26 tritt
a) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c) in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. - In § 28 tritt
a) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c) in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
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