Grundgesetz

Artikel 38 Grundgesetz lautet:

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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Die Abgeordneten können also selbst bestimmen wie sie gewählt werden wollen. Es gibt deshalb zum Teil abstruse Regeln wie die Abgeordneten im Bund und in den Ländern gewählt werden. Obwohl nur 598 Abgeordnete im Bundesparlament sitzen sollten, haben wir 709 Abgeordnete im Jahr 2018.

Obwohl wir eine Mischung aus Direktwahl und Verhältniswahl haben soll das Verhältnis der Abgeordneten den prozentualen Anteil der Zweitstimmen entsprechen. Das führt in der heutigen, zersplitterten Parteienlandschaft zu vielen Überhangmandaten. Sehr zur Freude der kleinen Parteien. Da kann man viele Abgeordnete über die Zweitstimmen auf einen warmen Platz in Parlament schicken.

So steht das aber explizit nicht im Grundgesetz. Das haben die Abgeordneten sich selbst zugeschanzt. Herr Schäuble will das in seiner Funktion als Bundestagspräsident nun ändern. Daran wird er aber wohl scheitern.

Nachtrag 2021: Herr Schäuble hat es tatsächlich nicht geschafft die Zahl der Abgeordneten im Bundestag zu begrenzen. Nach der Wahl 2021 erwarten Experten dass der neue Bundestag über 2000 Abgeordnete hat. Platzprobleme gibt es wohl nicht da nur wenige Abgeordnete tatsächlich im Bundestag anwesend sind.

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